Ihre Vorteile

Mitarbeiter mit Behinderung sind motiviert und loyal

Arbeitsexperten bestätigen eine anhaltende Motivation von Menschen mit Behinderung im Job. Zudem verhalten sie sich in großem Maße loyal ihrem Arbeitgeber gegenüber.

Weitere Vorteile für Unternehmen, die Menschen mit Behinderung einstellen:

  • Menschen mit Behinderung empfinden Dankbarkeit bezüglich ihrer Chance, am Arbeitsleben teilhaben zu dürfen; dadurch steigt ihre Motivation bei der Aufgabenerfüllung.
  • Die Rücksichtnahme auf Menschen mit Behinderung durch Ihre Mitarbeiter kann zur Verbesserung des Betriebsklimas führen.
  • Die Hilfsbereitschaft Ihrer Mitarbeiter kann ein Auslöser für ein Wir-Gefühl sein.
  • Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung wird auch von Kunden als Übernahme sozialer Verantwortung gesehen und honoriert.

Zuschüsse für den Arbeitgeber

Arbeitgeber können bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zahlreiche Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. So gibt es zum Beispiel Zuschüsse von dem jeweiligen Integrationsamt, wenn es um die Anschaffung und Umgestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes geht und der Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent beträgt. Teilweise können das bis zu 80 Prozent der entstandenen Kosten sein, etwa für ein behindertengerechtes Fahrzeug für den Außendienst oder technische Hilfsmittel.

Fördermittel können zudem auch bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Eine Möglichkeit ist, den Menschen mit Behinderung zunächst bis zu drei Monate auf Probe einzustellen. In diesem Fall können sich Arbeitgeber das Entgelt von der Agentur für Arbeit in der Regel erstatten lassen. Das SGB III regelt zudem, dass je nach Behinderungsgrad und Alter des Mitarbeiters bis zu zwei Jahre bis zu 70 Prozent des Gehalts erstattet werden.

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich allerdings um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit entscheiden. Dies gilt sowohl für die Bewilligung einer Förderung an sich als auch für die Höhe und Dauer einer Leistung.

Berechnung der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber müssen je nach Mitarbeiterzahl einen bestimmten Anteil an Mitarbeitern mit Schwerbehinderung beschäftigen. Wird diese Zahl nicht erreicht, müssen sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Ausgleichsabgabe beträgt je nach unbesetztem Arbeitsplatz

  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 Prozent
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis 3 Prozent
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von unter 2 Prozent

Erleichterung für kleinere Betriebe bzw. Dienststellen:

Arbeitgeber mit

  • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen oder 125 € monatlich zahlen.
  • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Plätze besetzen oder 125 € zahlen, wenn sie nur einen Platz besetzen, bzw. 220 € zahlen wenn sie keinen Platz besetzen.

Verpflichtung zur Zahlung

Für diese Regelungen spielt es keine Rolle, warum der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, da es keine Möglichkeit der Befreiung oder Ermäßigung der Ausgleichsabgabe gibt.

Der Grund: Jeder Arbeitgeber soll einen Beitrag zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben leisten. Primär durch die Beschäftigung oder eben durch entsprechende Ausgleichszahlungen. Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe ist dabei aber nicht als Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzusehen.

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Arbeitgeber können Ihre Zahlungspflicht zur Ausgleichsabgabe auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung Aufträge erteilen. Dabei können 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung als Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§223 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung wird auf jeder Rechnung ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, Rechnungen werden jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres berücksichtigt.

Als anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen weisen wir die Arbeitsleistung entsprechend für unsere Auftraggeber aus.

Lesen Sie hier mehr zur Ausgleichsabgabe.


Ihr Ansprechpartner

  • Christina Schön
    Bereichsleitung Integration Arbeitsmarkt
    Caritas Werkstätten im Erzbistum Paderborn gGmbH

    Merschweg 5
    33104 Paderborn
    • 05254 9972 24
    • 05254 9972 40